Wie minimiere ich das Haftungsrisiko meines Produkts?
Technische Dokumentationen, Betriebsanleitungen und andere Benutzerinformationen erfüllen eine zentrale Funktion für die Sicherheit von Produkten und sind im europäischen Markt eine Voraussetzung für den freien Warenverkehr. Grundlage für den Nachweis der Sorgfaltspflicht im Umgang mit Produktsicherheit ist eine einwandfreie Risikobeurteilung und eine daraus abgeleitete Risikominderung.
Grundlagen zur Risikobeurteilung
Um alle Gefahren mit Hilfe der Risikobeurteilung bestmöglich zu verringern, wiederholen wir das Verfahren zur Reduzierung des Risikos so oft, bis das gewünschte Schutzziel erreicht ist und wir die Maschine als sicher betrachten können. Dazu bestimmen wir die Grenzen der Maschine, identifizieren alle Gefährdungen und schätzen das Risiko ab. Es folgt eine Bewertung der Gefahr, um das verbleibende Restrisiko zu mindern.
Wichtige Maßnahmen zur Risikominderung:
Es gibt bestimmte einschlägige Vorschriften zur Risikominderung. Dazu zählen die Druckgeräterichtline 97/23/EG und die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (in Deutschland: 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz), aber auch verschiedene nationale und internationale Gesetze. Auch die gewissenhafte Durchführung einer Risikobeurteilung spielt eine große Rolle bei der Reduzierung des Risikos.
Ziel ist die größtmögliche Risikominderung einer Maschine oder Anlage, die in drei vorgegebenen Schritten abläuft:
- Inhärent sichere Konstruktion zur Risikominderung
Sie ist die wirkungsvollste Maßnahme zur Risikominderung und vermeidet zusätzlichen Bedienungsaufwand. Die sichere Konstruktion wirkt unabhängig vom Benutzer und ist nicht manipulierbar. Kriterien für eine sichere Konstruktion einer Maschine sind u. a. die Wahl des Arbeitsverfahrens, Baugruppen und Komponenten, geometrische Auslegungen aller Teile sowie die vernünftige Begrenzung der Maschinenparameter (Masse, Energie, Kraft oder Geschwindigkeit) auf möglichst ungefährliche Werte. - Technische und/oder ergänzende Schutzmaßnahmen zur Risikominderung
Finden sich nach dem Ausschöpfen aller konstruktiven Möglichkeiten der Risikobeurteilung noch Hinweise auf verbleibende Risiken, müssen gemäß Maschinenrichtlinie besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden – abhängig natürlich von den spezifischen Risiken der jeweiligen Maschine: Können Finger eingeklemmt werden? Können Gegenstände aus der Maschine geschleudert werden? Wie häufig müssen sich Mitarbeiter in der Gefahrenzone aufhalten? Und gibt es eine mögliche Gefährdung durch Emissionen? Ergänzende Schutzmaßnahmen dienen dazu, die Maschine im Notfall sofort zum Stillstand zu bringen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Maßnahmen die technisch umsetzbaren Schutzmaßnahmen keinesfalls ersetzen! - Umfassende Benutzerinformationen zur Risikominderung
Die Benutzerinformation ist ein wichtiger Teil des Produkts und wird von der Maschinenrichtlinie als letzter Schritt vorgeschrieben, sofern sich nach der Risikobeurteilung ergeben hat, dass Restrisiken verbleiben – trotz ausgeschöpfter Schutzmaßnahmen, der inhärent sicheren Konstruktion und technischer und/oder ergänzender Schutzmaßnahmen. Durch die Anbringung von Warnschildern kann diese Benutzerinformation realisiert werden. Aber auch durch Sicherheitshinweise wie Piktogramme, Kennzeichnungen und Signale. Mit eindeutig zuordenbaren Hinweisen muss zusätzlich gewarnt werden, wenn eine Gefahrenquelle konstruktiv nicht auszuschließen oder nicht wirksam abzuschirmen ist. Diese Gefahrenstellen müssen auch in der Betriebsanleitung der Maschine benannt werden. Ist die Benutzerinformation mangelhaft, so ist auch das Produkt mangelhaft.
CE-Kennzeichnung:
Ob Hersteller oder Betreiber, die CE-Kennzeichnung ist für viele Produkte eine verbindliche Aussage und somit Voraussetzung für die Vermarktung eines Produktes oder das Betreiben einer Anlage im europäischen Wirtschaftsraum.
Durch die CE-Kennzeichnung erklärt das Unternehmen als Hersteller oder Inverkehrbringer innerhalb der EU, dass das Produkt den geltenden rechtlichen Anforderungen genügt. Mit unserem Knowhow sorgen wir dafür, dass die begleitenden Nutzerinformationen zu dem Produkt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und das CE-Kennzeichen mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU bedenkenlos angebracht werden kann.
Das CE-Kennzeichen deutet darauf hin, dass sogenannte grundlegende Anforderungen beachtet und eingehalten werden. Ein Produkt darf nur ein CE-Zeichen tragen, wenn eine oder auch mehrere Richtlinien als Grundlagen Anwendung finden. Ein Bußgeld ist zu leisten, wenn das Zeichen fälschlicherweise verwendet wurde. Dass alle relevanten Richtlinien beim jeweiligen Produkt beachtet wurden, kann im Zweifelsfall nur die Konformitätserklärung bestätigen.
Einige Richtlinien, die Maschinenrichtlinie etwa, erfordern es, dem Kunden die Konformitätserklärung zu übergeben. Ohne diese Konformitätserklärung, welche von einem Handlungsbevollmächtigten des Herstellers abzuzeichnen ist, darf die CE-Kennzeichnung nicht am Produkt angebracht werden. Mit der Kennzeichnung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für das Produkt.
Das CE-Kennzeichen ist eine Herstelleraussage und kein Prüfzeichen!
Im deutschen Markt muss Endverbraucherprodukten eine deutschsprachige Bedienungsanleitung beiliegen. Am Produkt müssen der Firmenname und die vollständige Anschrift des Herstellers zu finden sein.
EG-Konformitätserklärung / EG-Herstellererklärung:
Je nachdem, ob ein Produkt eine vollständige oder unvollständige Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie ist, muss entweder eine EG-Konformitätserklärung oder eine EG-Herstellererklärung abgegeben werden. Zudem hat die Einordnung auch Auswirkung darauf, welche Art von Gebrauchsanleitung (Betriebsanleitung oder Montageanleitung) dem Produkt beigelegt werden muss.
Die Gefährdungsbeurteilung basierend auf dem Arbeitsschutzgesetz
Die Gefährdungsbeurteilung ist betriebsspezifisch und somit Aufgabe des Unternehmens.
Achtung, die Gefährdungsbeurteilung ist nicht mit der Risikobeurteilung oder der Gefahrenanalyse gleichzusetzen.
Unsere Ziele:
- Minimierung des Haftungsrisikos Ihres Produkts
- Einwandfreie Risikobeurteilung bestehend aus Risikoanalyse, Risikobewertung und Risikominderung
- Berücksichtigung sämtlicher relevanten Normen und Richtlinien
- CE-konforme, zielgruppengerechte technische Dokumentationen
Verfahren der Risikobeurteilung
Wichtig für die Minderung des Haftungsrisikos Ihres Produktes ist eine einwandfreie gesetzeskonforme Risikobeurteilung. Wie die technische Dokumentation ist auch die Erstellung einer Risikobeurteilung beim Inverkehrbringen von Maschinen Pflicht. Dennoch wird die Risikobeurteilung häufig vernachlässigt oder missverstanden. Richtig angewendet führen die ermittelten Gefährdungen und Sicherheitslücken zu Schutzmaßnahmen, die Ihr Produkt sicherer und spätere, teure Nachbesserungen überflüssig machen.
Die von techtrans vorgenommene Risikobeurteilung entspricht der Nachweisdokumentation nach DIN EN ISO 12100. Nach einer sorgfältigen Bewertung geben wir Ihnen eine Nachweisdokumentation als Basis für Ihre CE-Konformitätserklärung bzw. CE-Herstellererklärung. Damit sind Sie und Ihr Unternehmen auf der sicheren Seite.
Aber wie funktioniert die Risikobeurteilung? Wir geben Ihnen eine Übersicht, wie wir vorgehen. Bei der von uns durchgeführten Risikobeurteilung gilt es Gefahren zu erkennen und zu vermeiden.
Die Risikobeurteilung ist ein spezielles Feld des Risikomanagements. Sie gliedert sich in:
- Risikoanalyse
- Risikoidentifizierung
- Risikobewertung
Ziel = Risikominderung
Erstellung der Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100:2010 (Sicherheit von Maschinen)
Die Risikobeurteilung baut immer auf einer vorangegangenen Risikoanalyse auf. Beide Verfahren durchlaufen bei techtrans einen systemgeführten Prozess, sodass alle Schritte eingehalten und dokumentiert werden. Auf diese Weise kann der Prozess auch nach vielen Jahren noch lückenlos nachgewiesen werden. Die Risikobeurteilung schließt das gesamte Verfahren zur Risikominderung ein. Sie beginnt mit der Risikoanalyse, gefolgt von einer Risikoeinschätzung, die in eine Risikobewertung übergeht. Zunächst wird eine Liste der verschiedenen Risiken erstellt, im Fall von technischen Systemen anhand der Funktionsanforderungen (unabhängig von einer technischen Ausführung).
Das technische Wissen bringen unsere Mitarbeiter ein, die u. a. Fachleute in den Bereichen Elektrotechnik, Maschinen- und Anlagenbau, Fahrzeug- und Antriebstechnik, Leistungselektronik, Steuer- und Regeltechnik sind und eng mit Ihren Sicherheitsteams und Konstrukteuren zusammenarbeiten.
Die Risikoanalyse zur Risikoidentifikation
Bei dieser Analyse werden zuerst die Grenzkriterien der zu bewertenden Maschine festgelegt. Dabei werden unter anderem die Gefährdungen sowie mögliche Ursachen identifiziert und die sich ergebenden Häufigkeiten geschätzt (für technische Systeme auf Basis einer Fehlerbaumanalyse). Die Risikoanalyse ist erst vollständig, wenn die Tätigkeit für sämtliche Lebensphasen Ihrer Maschine durchgeführt wurde. Von der Konstruktion bis zur Stilllegung. Nachdem wir die einzelnen Gefährdungen identifiziert haben, geben wir eine Risikoeinschätzung für jede dieser Gefährdungen ab. Dazu zählen unter anderem das mögliche Ausmaß eines Sach- oder/und Personenschadens beim Eintreten des jeweiligen Risikos sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit.
Die Risikobewertung
Nachdem wir eine Risikoeinschätzung vorgenommen haben, bewerten wir die Risiken. Jetzt entscheidet sich auf Basis der Ergebnisse, ob Gefährdungen in genügendem Maße konstruktiv reduziert wurden und/oder ob weitere Maßnahmen zur Risikominderung erforderlich sind.
Eine Risikominderung ist immer dann erforderlich, wenn das vorhandene Risiko größer als das akzeptable Grenzrisiko ist. Wurden die Risikominderungsmaßnahmen durchgeführt, starten wir den Ablauf der Risikobeurteilung erneut.
Bedeutung der Risikobeurteilung für die technische Dokumentation
Die Risikobeurteilung ist für ein geringes Haftungsrisiko durch Maschinensicherheit ein wichtiger Teil der technischen Dokumentation. Aktuelle Normen, Richtlinien und Gesetze sollten daher im Auge behalten werden.
Das gilt nicht nur nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, sondern wird auch von diversen anderen Richtlinien gefordert, wie z. B. von der:
- Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
- der EMV-Richtlinie 2014/30/EU
- der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU
- und der für viele Maschinenhersteller ebenfalls wichtigen Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU.
Die Risikobeurteilung ist nicht zu verwechseln mit der Gefährdungsbeurteilung!
Inhalte der EN ISO 12100
In der EN ISO 12100 werden grundlegende Gefährdungen beschrieben. Dazu zählen folgende:
- Mechanische Gefährdungen
- Gefährdungen durch Strahlung
- Elektrische Gefährdungen
- Gefährdung durch Lärm
- Gefährdungen durch Schwingungen
- Thermische Gefährdungen
- Gefährdungen durch Materialien und Substanzen
- Gefährdungen durch Vernachlässigung ergonomischer Grundsätze bei der Konstruktion von Maschinen
Inhalte einer technischen Dokumentation:
Eine technische Dokumentation umfasst die Dokumente, welche spätestens dann benötigt werden, wenn eine Maschine erstmalig in Verkehr gebracht werden soll. Die Maschinenrichtlinie ist dafür die Rechtsgrundlage und besagt, dass ohne Vorliegen der technischen Unterlagen eine Maschine weder in Betrieb genommen noch in Verkehr gebracht werden darf. Aber auch weitere europäische Richtlinien wie die ATEX-Richtlinie, die Niederspannungsrichtlinie, die Druckgeräterichtlinie oder die Produktsicherheitsrichtlinie spielen eine wichtige Rolle, ebenso nationale Gesetze wie das Produkthaftungsgesetz oder das Elektro- und Elektronikgerätegesetz.
Eine einwandfreie technische Dokumentation bietet dem Hersteller Rechtssicherheit.
Folgende technischen Unterlagen müssen laut Maschinenrichtlinie Informationen zu Konstruktion, Funktions- und Bauweise der Maschine umfassen:
- Dokumente zur Risikobeurteilung
- Erläuterungen zur Funktionsweise
- Allgemeine Beschreibung der Maschine
- Prüfberichte
- Betriebsanleitung
- Technische Zeichnungen
- EG-Konformitätserklärung
- Zusammenstellung der angewandten Normen
- Schaltpläne etc.
Die technische Dokumentation muss vollständig zur Verfügung stehen und kann zu jedem Zeitpunkt von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden zur Einsicht verlangt werden. Es muss ersichtlich sein, dass der Hersteller alle geltenden CE-spezifischen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt hat.
Wir sind immer auf dem aktuellen Stand und unterstützen Sie gerne bei der Minderung Ihres Haftungsrisikos
Nutzen Sie dafür einfach unser Kontakt-Formular.